Fördergrundsätze
der Friedrich und Hildegard Nettelbeck Stiftung
Allgemein:
Die Friedrich und Hildegard Nettelbeck Stiftung wurde am 28.09.2012 durch die Stiftungsaufsicht anerkannt.
Der Zweck der gemeinnützigen Stiftung ist durch die Stifter in der Satzung wie folgt festgelegt worden:
- Unterstützung und Förderung der Kunst und Kultur in Wuppertal insbesondere des Theater – und Musikbetriebes sowie des Zoologischen Gartens.
- Unterstützung und Förderung bedürftiger Kinder in Wuppertal; bevorzugt sollen elternlose und behinderte Kinder gefördert werden.
Beide Stiftungszwecke sollen zu je 50 % der Stiftungserträge berücksichtigt werden.
Umsetzung der Zwecke:
„Unterstützung und Förderung der Kunst und Kultur in Wuppertal insbesondere des Theater – und Musikbetriebes"
Eine Förderung darf in der Regel nur projektbezogen erfolgen. Der Vorstand kann sich durch sachkundige Fachleute beraten lassen. Empfänger von Fördermitteln können ausschließlich als gemeinnützig anerkannte Organisationen oder öffentliche Einrichtungen und Organisationen sein.
„Unterstützung und Förderung des Zoologischen Gartens"
Eine Unterstützung erfolgt auch hier in der Regel projektbezogen in Abstimmung mit dem Zoologischen Garten.
„Unterstützung und Förderung elternloser und behinderter Kinder in Wuppertal"
Die Feststellung einer Behinderung gemäß den Definitionen der einschlägigen Sozialgesetzbücher und anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt nicht durch die Stiftung, sondern obliegt der antragstellenden Körperschaft. Zum Schutz der zu unterstützenden Kinder und Jugendlichen ist eine enge Kooperation mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe erforderlich, die sicherstellen müssen, dass alle rechtlichen Möglichkeiten der Unterstützung erschöpft sind. Die Friedrich und Hildegard Nettelbeck Stiftung unterstützt grundsätzlich nur subsidiär.
Förderanträge:
Als steuerbegünstigte Körperschaft können Sie mit dem vorliegenden Antragsformular Förderungen bei der Stiftung beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Organisation für einen der folgenden Zwecke freigestellt ist:
- Kunst und Kultur
- Jugendhilfe
- mildtätige Zwecke
Antragsfrist, beizubringende Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Projektbeschreibung
- Kopie des aktuellen Freistellungs-, Feststellungsbescheids Ihrer Organisation
Fördersatz:
Ein Höchstsatz für Förderungen ist nicht festgelegt. Durch eine Unterstützung der Stiftung wird kein Anspruch auf zukünftige Förderungen begründet.
Zahlungsmodalität:
Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf ein von Ihnen zu benennendes Konto.
Verpflichtungen der geförderten Institution:
Geförderte Einrichtungen stimmen mit Antragstellung zu, folgende Verpflichtungen zu erfüllen:
- Die geförderte Institution wird der Stiftung bis spätestens Januar des Folgejahres eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
- Die geförderte Institution stellt der Stiftung mit Abschluss des Projekts einen Bericht über die erfolgte Förderung zur Verfügung; dieser muss u.a. die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen zur Antragstellung darstellen.
- Die geförderte Institution verpflichtet sich, die Förderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten bekannt zu machen (Internetseite, Pressemitteilung o.ä.).
- Die geförderte Institution verpflichtet sich, im Falle eines Projektabbruchs die Stiftung hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen; nicht verwendete Fördergelder sind in diesem Falle unverzüglich zurückzuzahlen.
Die geförderte Institution ist damit einverstanden, dass die Stiftung ihrerseits auf die erfolgte Förderung aufmerksam machen kann.
Mit Antragstellung erklären Sie sich damit einverstanden, dass die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Daten von der Stiftung erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Der Veröffentlichung von Daten auf der Homepage der Stiftung wird ausdrücklich zugestimmt. Die Stiftung kann im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe die übermittelten Daten an Dritte nach Abgabe einer Datenschutzerklärung weitergeben.
Die geförderte Institution ist sich bewusst, dass die Stiftung bei Angabe falscher oder nicht offen gelegter Daten die bereits gezahlten Beträge zurückfordern kann. Die Stiftung behält sich das Recht vor, Projekte während und/oder nach ihrer Umsetzung nach vorheriger Anmeldung zu besuchen.